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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1994 §2 Abs6;Rechtssatz
Der Umstand der Verwendung eines Arbeitsstoffes (hier: Benzalaceton) in nur geringer Menge - ebenso wie der Umstand der Verwendung in einer bestimmten Art und Weise - vermag nichts an den Eigenschaften dieses Stoffes, sondern allenfalls bloß deren Auswirkungen zu ändern. Ein zufolge seiner Eigenschaften als gesundheitsgefährdend einzustufender Arbeitsstoff bleibt daher gesundheitsgefährdend auch wenn er in nur geringer Menge verwendet wird bzw vorkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040160.X01Im RIS seit
20.11.2000