RS Vwgh 1997/10/28 96/04/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §2 Abs6;
ASchG 1994 §40 Abs1;
ASchG 1994 §43 Abs2 Z4;
ASchG 1994 §43 Abs2 Z5;
ASchG 1994 §94 Abs4;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;

Rechtssatz

Der Umstand der Verwendung eines Arbeitsstoffes (hier: Benzalaceton) in nur geringer Menge - ebenso wie der Umstand der Verwendung in einer bestimmten Art und Weise - vermag nichts an den Eigenschaften dieses Stoffes, sondern allenfalls bloß deren Auswirkungen zu ändern. Ein zufolge seiner Eigenschaften als gesundheitsgefährdend einzustufender Arbeitsstoff bleibt daher gesundheitsgefährdend auch wenn er in nur geringer Menge verwendet wird bzw vorkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040160.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten