RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0264

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch § 33 Krnt BauO 1992 wird keine grundsätzliche Verpflichtung geschaffen, einen bewilligten Bau auszuführen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Anordnung ausschließlich verhindern, daß begonnene Bauvorhaben als Torsos und Ruinen die aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigen. § 33 Krnt BauO 1992 dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0053). Ein Verfahren nach § 33 Krnt BauO 1992 ist daher von Amts wegen durchzuführen. Weder einem Anrainer noch dem vom Inhaber der Baubewilligung verschiedenen Grundeigentümer kommt mangels Parteistellung ein diesbezügliches Antragsrecht zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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