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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Durch § 33 Krnt BauO 1992 wird keine grundsätzliche Verpflichtung geschaffen, einen bewilligten Bau auszuführen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Anordnung ausschließlich verhindern, daß begonnene Bauvorhaben als Torsos und Ruinen die aufgezählten öffentlichen Interessen beeinträchtigen. § 33 Krnt BauO 1992 dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse (Hinweis E 19.6.1986, 86/06/0053). Ein Verfahren nach § 33 Krnt BauO 1992 ist daher von Amts wegen durchzuführen. Weder einem Anrainer noch dem vom Inhaber der Baubewilligung verschiedenen Grundeigentümer kommt mangels Parteistellung ein diesbezügliches Antragsrecht zu.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X01Im RIS seit
07.06.2001