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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §3 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdA 2001, S 542-546; ZAS 1999, S 54-60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/11 90/08/0095 1Stammrechtssatz
Eine Entsendung nach § 3 Abs 2 lit d ASVG erfordert nur, daß ein Dienstnehmer vom Dienstgeber zur Erbringung einer bestimmten und gelegentlichen Arbeit ins Ausland entsendet wird. Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf dabei grundsätzlich die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigen. Daß der Dienstnehmer unmittelbar vor der Entsendung im Inland beschäftigt gewesen sein muß, ist der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Wesentlich ist vielmehr, daß das Schwergewicht der Beschäftigung im Gebiet des Entsendestaates liegen muß und die Zeit der Beschäftigung im Ausland nicht dauernd (§ 30 Abs 3 ASVG), sondern nur vorübergehend sein darf. Nicht wesentlich ist, ob ein Dienstverhältnis, das an sich seinen Schwerpunkt im Inland hat, bereits mit der Entsendung beginnt oder die Entsendung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995080293.X01Im RIS seit
11.07.2001