RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0104

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §84;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/04/0255 E 10. Februar 1998

Rechtssatz

Wird eine Betonmischanlage nicht ausschließlich für die Zwecke eines Bauvorhabens betrieben, sondern auch, um darin erzeugten Beton an andere Abnehmer abzugeben, so handelt es sich damit nicht mehr um eine in den Regelungsbereich des § 84 GewO 1994 fallende Baustelleneinrichtung, sondern um eine Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040104.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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