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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/04/0255 E 10. Februar 1998Rechtssatz
Wird eine Betonmischanlage nicht ausschließlich für die Zwecke eines Bauvorhabens betrieben, sondern auch, um darin erzeugten Beton an andere Abnehmer abzugeben, so handelt es sich damit nicht mehr um eine in den Regelungsbereich des § 84 GewO 1994 fallende Baustelleneinrichtung, sondern um eine Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040104.X03Im RIS seit
07.06.2001