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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §93 Abs3;Rechtssatz
Gasthäuser, Kaffees und Restaurants dürfen nicht nur außerhalb des Wohngebietes errichtet werden, da ein Wohngebiet, in dem es keinerlei Infrastruktur gibt (wozu auch Gaststätten und Kaffeesgehören), nicht Ziel des Bgld RPG ist (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0220 zum OÖ ROG). Solche Bauten dürfen jedoch gem § 14 Abs 3 lit a Bgld RPG im Wohngebiet nur dann errichtet werden, wenn sie der TÄGLICHEN VERSORGUNG und den WESENTLICHEN SOZIALEN UND KULTURELLEN BEDÜRFNISSEN der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (insoweit ist die Regelung enger gefaßt als im OÖ ROG). Die zwischen den vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 3 lit a RPG verwendete Konjunktion "und" kann schon im Hinblick auf deren unterschiedliche Regelungsinhalte nicht dahingehend verstanden werden, daß die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist also iS eines "oder" zu lesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X03Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019