RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §93 Abs3;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Rechtssatz

Gasthäuser, Kaffees und Restaurants dürfen nicht nur außerhalb des Wohngebietes errichtet werden, da ein Wohngebiet, in dem es keinerlei Infrastruktur gibt (wozu auch Gaststätten und Kaffeesgehören), nicht Ziel des Bgld RPG ist (Hinweis E 17.9.1996, 95/05/0220 zum OÖ ROG). Solche Bauten dürfen jedoch gem § 14 Abs 3 lit a Bgld RPG im Wohngebiet nur dann errichtet werden, wenn sie der TÄGLICHEN VERSORGUNG und den WESENTLICHEN SOZIALEN UND KULTURELLEN BEDÜRFNISSEN der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (insoweit ist die Regelung enger gefaßt als im OÖ ROG). Die zwischen den vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs 3 lit a RPG verwendete Konjunktion "und" kann schon im Hinblick auf deren unterschiedliche Regelungsinhalte nicht dahingehend verstanden werden, daß die genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist also iS eines "oder" zu lesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X03

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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