RS Vfgh 1996/9/23 B2524/95

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zurückweisung eines weiteren Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern nach bereits erfolgtem Zuspruch von Portospesen; Entstehung der weiters geltend gemachten Spesen offenkundig nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Da die antragstellende Rechtsanwältin zur Vertreterin zur Verfahrenshilfe für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt wurde, kann vor dem Verfassungsgerichtshof ausschließlich der Ersatz jener Barauslagen geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • B 2524/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 B 2524/95

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2524.1995

Dokumentnummer

JFR_10039077_95B02524_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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