RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0264

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §12 Abs1 litb;
BauO Krnt 1992 §12 Abs1 litc;
BauO Krnt 1992 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im Baubewilligungsverfahren dem Grundeigentümer bzw Miteigentümer des Baugrundstückes zuerkannte Parteistellung (§ 12 Abs 1 lit b Krnt BauO 1992 und § 12 Abs 1 lit c Krnt BauO 1992) ist auf Fragen der Zustimmung zur beantragten Bauführung beschränkt. Streitigkeiten von Miteigentümern einer Liegenschaft betreffend die Bauausführung eines rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens, insbesondere über die Vollendung der begonnenen Ausführung desselben, betreffen ausschließlich die Privatrechtsordnung.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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