Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs5;Rechtssatz
Die Blankett-Strafnorm des § 135 Abs 1 Wr BauO enthält eine deutliche Verweisung auf die Wr BauO und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen iS dieses Gesetzes, nicht jedoch die Nichteinhaltung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Behörden, wie dies beispielsweise im § 137 Abs 1 WRG vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 normiert war. Ob eine Bestimmung der Wr BauO überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muß daher in jeden Fall geprüft werden (Hinweis E 8.7.1963, 755/62, VwSlg 6070 A/1963). Mangels einer Bestimmung im § 135 Abs 1 Wr BauO, daß ein Zuwiderhandeln gegen Bescheide strafbar ist, scheidet die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages als Straftatbestand jedenfalls aus (hier wurde die Bestrafung des Besch auf die diesem bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung nach § 129 Abs 5 dritter Satz Wr BauO gestützt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050105.X01Im RIS seit
12.11.2001