RS Vfgh 1996/9/23 B797/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art8
EMRK Art10

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verhaltensweisen und Äußerungen des Beschwerdeführers in seiner Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Kanzleipartner

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B797.1996

Dokumentnummer

JFR_10039077_96B00797_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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