RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0264

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §33;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 33 Krnt BauO 1992 verpflichtet die Baubehörde nicht, auf die im Privatrecht begründete Rechtsstellung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers Bedacht zu nehmen. Die dem (Miteigentümer) Eigentümer einer Liegenschaft vom Gesetz eingeräumten, mit dem (Miteigentum) Eigentum verbundenen Rechte können jederzeit - soweit erforderlich - auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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