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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 33 Krnt BauO 1992 verpflichtet die Baubehörde nicht, auf die im Privatrecht begründete Rechtsstellung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers Bedacht zu nehmen. Die dem (Miteigentümer) Eigentümer einer Liegenschaft vom Gesetz eingeräumten, mit dem (Miteigentum) Eigentum verbundenen Rechte können jederzeit - soweit erforderlich - auf dem Gerichtswege durchgesetzt werden.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050264.X03Im RIS seit
07.06.2001