RS Vwgh 1997/10/28 97/08/0447

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/24 95/08/0085 1 (hier: Bestreitung der Dienstgebereigenschaft gegenüber jenen Personen, um deren Beiträge es im Haftungsverfahren geht)

Stammrechtssatz

Durch die besondere Behauptungslast und Beweislast des haftungspflichtigen (Geschäftsführers) ist die belangte Behörde zwar nicht jeder Ermittlungspflicht entbunden (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217). Zur amtswegigen Ermittlung derjenigen Umstände, in bezug auf die der haftungspflichtige Geschäftsführer seiner Behauptungslast und Beweislast nicht einmal ansatzweise nachkam, ist sie aber nicht verpflichtet (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080447.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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