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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/06/24 95/08/0085 1 (hier: Bestreitung der Dienstgebereigenschaft gegenüber jenen Personen, um deren Beiträge es im Haftungsverfahren geht)Stammrechtssatz
Durch die besondere Behauptungslast und Beweislast des haftungspflichtigen (Geschäftsführers) ist die belangte Behörde zwar nicht jeder Ermittlungspflicht entbunden (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217). Zur amtswegigen Ermittlung derjenigen Umstände, in bezug auf die der haftungspflichtige Geschäftsführer seiner Behauptungslast und Beweislast nicht einmal ansatzweise nachkam, ist sie aber nicht verpflichtet (Hinweis E 12.4.1994, 93/08/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080447.X02Im RIS seit
20.11.2000