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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §253 Abs1;Rechtssatz
Der Gesundheitszustand eines ASt auf Alterspension ist für die Entscheidung darüber (hier: geminderte Erwerbstätigkeit mit einem potentiell früheren Stichtag) keine rechtlich beachtliche Tatsache und kann daher nicht als Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080429.X04Im RIS seit
20.11.2000