RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

E3R E02401030
E3R E02401040
54/02 Außenhandelsgesetz

Norm

31994R3381 AusfuhrkontrollV Güter Doppelter Verwendungszweck;
AußHG 1984 §9 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung der Verhängung der Bewilligungspflicht (präzise:

der mit der Rechtsfolge der Bewilligungspflicht verbundenen Mitteilung an den Ausführer über die entsprechende Bestimmung oder Eignung der in Rede stehenden Waren; hier:

Kraftwerkskomponenten) nach Art 4 Abs 1 V (EG) Nr 3381/94 DES RATES vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist daß es sich einerseits um Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also um Güter handelt, sie sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können, und daß andererseits im konkreten Fall diese Güter tatsächlich für einen oder mehrere der in Art 4 Abs 1 der V genannten Zwecke bestimmt sind oder zumindest bestimmt sein können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040096.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten