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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §31;Rechtssatz
Selbst dann, wenn der Wortlaut des § 96 GewO 1994 dahin zu verstehen ist, daß Augenoptiker sowohl zur Anpassung als auch zur Abgabe von Korrektionsbrillen als auch zur Brillenglasbestimmung berechtigt sind, bedeutet dies im Hinblick auf § 31 GewO 1994 nicht zwingend, daß der Verkauf von Korrektionsbrillen diesem Handwerk vorbehalten ist. Auch wenn es sich beim Verkauf von Korrektionsbrillen um eine Kerntätigkeit des Handwerks der Augenoptiker handelt, wäre somit diese Tätigkeit diesem Handwerk nur dann vorbehalten, wenn sie die für die Ausübung des Augenoptikerhandwerkes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040120.X02Im RIS seit
20.11.2000