RS Vwgh 1997/10/28 96/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/29 96/05/0084 1

Stammrechtssatz

Den Nachbarn kommt nicht nur der Immissionsschutz des § 16 Abs 3 OÖ ROG zugute, sie können auch aus § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 ableiten. Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050110.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten