RS Vwgh 1997/10/28 95/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/27 96/04/0159 2

Stammrechtssatz

Die Berufung eines Nachbarn gegen einen in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage ergangenen Bescheid muß keine Einwendung iSd Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes enthalten. Die Gewerbeordnung enthält nämlich keine die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG ersetzende oder modifizierende Anordnung.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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