RS Vfgh 1996/9/23 B2399/95

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • B 2399/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 B 2399/95

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2399.1995

Dokumentnummer

JFR_10039077_95B02399_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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