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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §93 Abs3;Rechtssatz
Ein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsform Kaffeehaus mit einer Sperrstunde um 2 Uhr in einer ländlich strukturierten Gemeinde mit weniger als 2000 Einwohnern dient nicht mehr ausschließlich den - vom Merkmal der Wesentlichkeit abgesehen - sozialen Bedürfnissen der Bewohner des zu beurteilenden Wohngebietes, vielmehr entfaltet er typischerweise eine Anziehungskraft auch für Bewohner der weiteren Umgebung und auch außerhalb des festgelegten Wohngebietes (Hinweis E 22.6.1993, 92/06/0114).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X05Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019