RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §93 Abs3;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Rechtssatz

Ein Gastgewerbebetrieb in der Betriebsform Kaffeehaus mit einer Sperrstunde um 2 Uhr in einer ländlich strukturierten Gemeinde mit weniger als 2000 Einwohnern dient nicht mehr ausschließlich den - vom Merkmal der Wesentlichkeit abgesehen - sozialen Bedürfnissen der Bewohner des zu beurteilenden Wohngebietes, vielmehr entfaltet er typischerweise eine Anziehungskraft auch für Bewohner der weiteren Umgebung und auch außerhalb des festgelegten Wohngebietes (Hinweis E 22.6.1993, 92/06/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X05

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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