RS Vfgh 1996/9/23 KI-5/96 - KI-6/96, KI-7/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33
VwGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit; Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen bloßer Teilerfüllung des Verbesserungsauftrages und der dadurch begründeten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des §34 Abs2 VwGG gemäß §33 Abs1 iVm §34 Abs2 leg cit für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein verneinender Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit nicht seine Zuständigkeit verneint hat. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht ausschließlich auf dem - dem Beschwerdeführer zuzurechnenden - Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes.

(ebenso: B v 23.09.96, KI-6/96, KI-7/96).

Entscheidungstexte

  • K I-5/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 K I-5/96
  • K I-6/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 K I-6/96
  • K I-7/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.1996 K I-7/96

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI5.1996

Dokumentnummer

JFR_10039077_96K00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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