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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit; Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes; Abweisung des VerfahrenshilfeantragsRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen bloßer Teilerfüllung des Verbesserungsauftrages und der dadurch begründeten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des §34 Abs2 VwGG gemäß §33 Abs1 iVm §34 Abs2 leg cit für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein verneinender Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit nicht seine Zuständigkeit verneint hat. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht ausschließlich auf dem - dem Beschwerdeführer zuzurechnenden - Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes.
(ebenso: B v 23.09.96, KI-6/96, KI-7/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI5.1996Dokumentnummer
JFR_10039077_96K00I05_01