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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 29 GewO 1994 ist in dieser Bestimmung eine Reihenfolge der für die Beurteilung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung maßgebenden Kriterien normiert. Danach ist in erster Linie der Wortlaut des Gewerbescheines bzw des Bewilligungsbescheides im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Nur wenn anhand dieser Kriterien Zweifel offen bleiben, sind die im zweiten Satz dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040120.X01Im RIS seit
20.11.2000