RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0173

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §30;

Rechtssatz

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 GewO 1994 erfüllt, so ist der Gewerbetreibende berechtigt, in dem in § 30 GewO 1994 genannten Umfang Tätigkeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, zu verrichten, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040173.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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