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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §30;Rechtssatz
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 GewO 1994 erfüllt, so ist der Gewerbetreibende berechtigt, in dem in § 30 GewO 1994 genannten Umfang Tätigkeiten, die in den Bereich anderer Gewerbe fallen, zu verrichten, ohne über eine entsprechende Gewerbeberechtigung zu verfügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040173.X03Im RIS seit
20.11.2000