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50/01 GewerbeordnungNorm
ASchG 1994 §94 Abs4;Rechtssatz
Eine dem § 94 Abs 4 zweiter Satz ASchG 1994 entsprechende Genehmigung liegt auch dann vor, wenn eine gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage vorgenommen wird. Die belangte Behörde ist daher im Grunde des § 94 Abs 4 ASchG ermächtigt, die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040160.X02Im RIS seit
20.11.2000