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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §253 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Alterspension ist jedenfalls auch dann zulässig, wenn die versicherte Person eine andere Leistung deshalb noch nicht bezieht, weil sie sie nicht beantragt hat, gleichwohl sie die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080429.X02Im RIS seit
20.11.2000