RS Vwgh 1997/10/28 97/14/0121

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §133;

Rechtssatz

Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind wahrheitsgemäß so darzulegen, daß der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen möglich ist. Bestehen Zweifel, ob ein konkretes Geschehen angesichts eines bestimmten Steuertatbestandes rechtsbedeutsam ist, bestehen somit Zweifel im Tatsachenbereich (nicht im Rechtsfragenbereich), so ist dem § 119 BAO dann korrekt

entsprochen, wenn der Sachverhalt in seiner tatsächlichen Dimension aufgezeigt wird. Zu einer rechtlichen Beurteilung des so offengelegten Sachverhaltes ist der Abgabepflichtige nicht verpflichtet. Der Ansicht des Abgabepflichtigen, es sei ihm nicht möglich und nicht zumutbar, "derzeit" eine inhaltlich richtige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abgabenerklärung abzugeben, kann daher insoweit, als mit "gesetzlichen Bestimmungen" materiell-rechtliche Abgabengesetze gemeint sind, nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140121.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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