Index
23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0013 E 3. März 1999Rechtssatz
Aus § 72 Abs 2 KO ergibt sich zweifelsfrei, daß auch nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses die darauf folgende Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung eine solche mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens darstellt und damit die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 3 GewO 1994 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040091.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010