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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes vor bestimmten Strafgerichten aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens wegen Verdachts der Untreue; vertretbare Annahme eines konkreten TatverdachtesRechtssatz
Nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der OBDK werden gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 StGB geführt, wobei auf ihm der Verdacht lastet, bei einer zum Nachteil einer Bank verübten Untreue Tatbeteiligter iSd §12 dritter Fall StGB zu sein, indem er über ein Prozeßrealisat von S 9.892.042,01 anderweitig verfügte, obwohl ihm bekannt war, daß die Forderung an die anzeigende Bank abgetreten war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird im angefochtenen Bescheid sehr wohl vertretbar dargetan, daß gegen den Beschwerdeführer ein konkreter Tatverdacht bestehe. Daß schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt bei dem Gericht, bei dem gegen ihn Vorerhebungen wegen des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens durchgeführt werden, dennoch als Parteienvertreter einschreitet, bedarf keiner näheren Begründung.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B902.1996Dokumentnummer
JFR_10039077_96B00902_2_01