Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0082 1Stammrechtssatz
Erfolgt durch die "Modifikation" eines Antrages im Verfahren zur Erteilung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung keine Änderung der Sache gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren, bleibt die Berufungsbehörde zuständig, über den formell "modifizierten", inhaltlich aber unveränderten Antrag zu entscheiden (dies traf hier zu). Unterscheidet sich hingegen der "modifizierte" Antrag vom ursprünglichen so wesentlich, daß der Berufungsbehörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorliegt, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; über den geänderten Antrag hat in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040247.X03Im RIS seit
20.11.2000