Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Eine mit Bescheid der Vorstellungsbehörde erfolgte Aufhebung eines Gemeinderatsbescheides wirkt mit rückwirkender Kraft gegen jedermann.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050196.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017