RS Vwgh 1997/10/28 97/08/0429

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §253 Abs1;
ASVG §253 Abs3;
ASVG §253d;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Das Nichtbestehen eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit iSd § 253d ASVG ist lediglich ein negatives Tatbestandsmerkmal (und nicht etwa eine Vorfrage) für die Zulässigkeit eines Antrages auf Alterspension. Stellt sich erst nach rechtskräftiger Zuerkennung der Alterspension, zB aufgrund eines Anerkenntnisses oder Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren, heraus, daß ein solcher Anspruch (auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) besteht, dann handelt es sich dabei nicht um eine später hervorgekommene, sondern um eine neu entstandene Tatsache, die daher kein Wiederaufnahmsgrund iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080429.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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