RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0121

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §83;

Rechtssatz

Gem § 83 GewO 1994 haben aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, daß der Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043, VwSlg 14088 A/1994). Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach § 83 GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040121.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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