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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0099Rechtssatz
Als unverschuldet kann die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, nur dann angesehen werden, wenn der Abgabepflichtige nicht selbst ein Verhalten setzt, welches eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140073.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011