RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0073

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0099

Rechtssatz

Als unverschuldet kann die Unmöglichkeit, die wahren Empfänger von Zahlungen zu bezeichnen, nur dann angesehen werden, wenn der Abgabepflichtige nicht selbst ein Verhalten setzt, welches eine (spätere) Nennung der wahren Empfänger verhindert (Hinweis E 2.3.1993, 91/14/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140073.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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