RS Vwgh 1997/10/28 93/14/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0099 Besprechung in:SWK 2000, S 838 - 854;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0194 E 17. November 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl Stoll, BAO 1980, S 377 und die dort angeführte hg Judikatur) ist der Abzug von Schulden und Ausgaben mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, daß die genannten Personen nicht die Gläubiger bzw Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen (Hinweis E 18.5.1966, 352/66; 11.6.1969, 1067/68 und E 24.10.1973, 893/73, VwSlg 8489 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140073.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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