RS Vwgh 1997/10/28 95/04/0151

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3;
WRG 1959 §107 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/03 94/04/0257 1

Stammrechtssatz

Nach Wortlaut und Zweck der durch die GewRNov 1988 geschaffenen (neuen) Regelung des § 356 Abs 3 GewO 1973 ist mit dieser Bestimmung - nach dem Vorbild des § 107 Abs 2 WRG - der endgültige Ausschluß auch solcher Nachbarn verbunden, die ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, früher Einwendungen vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040151.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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