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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71;Rechtssatz
Der Bf stellte in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem sein Antrag auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides abgewiesen worden war, den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Gemeinderat wies die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab. Die LReg gab der Vorstellung hinsichtlich der Zustellung des Baubewilligungsbescheides Folge und wies im übrigen die Vorstellung als unbegründet ab. Der VwGH hob mit E 17.12.1996, 96/05/0150, diesen Bescheid, insoweit die Vorstellung als unbegründet abgewiesen worden war (Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, im übrigen (Aufhebung des Berufungsbescheides) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Vor Erlassung dieses E hatte der Bf den "Übergang des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Baubewilligungsverfahrens auf den Gemeinderat" beantragt und der Gemeinderat diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die im Vorstellungsverfahren durch die LReg erfolgte Aufhebung der Entscheidung des Gemeinderates über den Wiedereinsetzungsantrag hatte in bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über diesen nunmehr wieder offenen Antrag die Folge, daß die in § 27 VwGG bzw in § 73 Abs 1 AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung neu zu laufen beginnt. Die ex tunc-Wirkung aufhebender Bescheide der Aufsichtsbehörde bzw des aufhebenden E des VwGH ist in dieser Hinsicht eingeschränkt und hat insofern keine Auswirkung auf die Überprüfung eines in der Berufungsinstanz zurückgewiesenen Devolutionsantrages.
Schlagworte
Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050196.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017