RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §93;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/05/0220 5

Stammrechtssatz

Für die Prüfung durch die Baubehörde, ob ein Vorhaben mit der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG) vereinbar ist oder nicht, ist von der Behörde festzustellen, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype das Vorhaben zuzurechnen ist (Hinweis E 15.5.1990, 89/05/0183, VwSlg 13196 A/1990). Dies kann nur auf Grund einer vom Antragsteller vorgelegten - jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X02

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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