Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §93;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/05/0220 5Stammrechtssatz
Für die Prüfung durch die Baubehörde, ob ein Vorhaben mit der Flächenwidmung (hier: Wohngebiet iSd § 16 Abs 3 OÖ ROG) vereinbar ist oder nicht, ist von der Behörde festzustellen, wie der Betrieb einschließlich des Betriebsablaufes gestaltet werden soll, um beurteilen zu können, welcher Betriebstype das Vorhaben zuzurechnen ist (Hinweis E 15.5.1990, 89/05/0183, VwSlg 13196 A/1990). Dies kann nur auf Grund einer vom Antragsteller vorgelegten - jedenfalls alle möglichen Belästigungen der Anrainer umfassenden - Betriebsbeschreibung, welche auch Grundlage des Baubewilligungsbescheides zu sein hat, erfolgen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X02Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019