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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entzug der Verfahrenshilfe mangels Änderung der seinerzeitigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe; Gegenstandslosigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Verzichts auf die Einbringung einer Beschwerde; Zuspruch von BarauslagenRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof bereits vor Beschlußfassung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seine Einnahmen aus Vermietung offengelegt. Da sich die dem Verfassungsgerichtshof bereits seinerzeit bekannten Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht änderten, war der Antrag auf (rückwirkenden) Entzug der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Im übrigen ist im Hinblick auf den Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu diesem Verfahrenszweck gegenstandslos geworden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1474.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96B01474_01