RS Vfgh 1996/9/24 B1474/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
ZPO §68 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entzug der Verfahrenshilfe mangels Änderung der seinerzeitigen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe; Gegenstandslosigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Verzichts auf die Einbringung einer Beschwerde; Zuspruch von Barauslagen

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat dem Verfassungsgerichtshof bereits vor Beschlußfassung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seine Einnahmen aus Vermietung offengelegt. Da sich die dem Verfassungsgerichtshof bereits seinerzeit bekannten Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht änderten, war der Antrag auf (rückwirkenden) Entzug der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.

Im übrigen ist im Hinblick auf den Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu diesem Verfahrenszweck gegenstandslos geworden.

Entscheidungstexte

  • B 1474/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 1474/96

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1474.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96B01474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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