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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §93 Abs3;Rechtssatz
Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, die aufgrund des § 12 Bgld RPG Benutzungsnanordnungen festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0210).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X01Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019