RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland

Norm

BauO Bgld 1969 §93 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §12;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3;

Rechtssatz

Ein typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben kann nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden. Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, die aufgrund des § 12 Bgld RPG Benutzungsnanordnungen festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen (Hinweis E 29.4.1997, 96/05/0210).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050163.X01

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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