RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §84;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/04/0255 E 10. Februar 1998

Rechtssatz

Eine Baustelleneinrichtung ist jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb "für längere Zeit" und damit als "örtlich gebundene Einrichtung" anzusehen, als sie iZm einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodaß sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (Hinweis E 5.12.1961, 1187/61, VwSlg 5681 A/1961).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040104.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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