RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 impl;
GewO 1994 §74 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/04/0255 E 10. Februar 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 91/04/0262 3 (hier betreffend eine mobile Betonmischanlage)

Stammrechtssatz

Auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, sind als örtlich gebundene Einrichtungen anzusehen (Hinweis E 21.5.1985, 85/04/0026, VwSlg 1177 A/1985). Der Schotterabbau in einer konkreten Schottergrube - somit an einem konkreten, örtlich umschriebenen festen Standort - mit Hilfe eines dort eingesetzten Baggers und dem sukzessiven Abtransport mit einem LKW in der Zeit von (hier) acht Tagen begründet das Bestehen einer örtlich gebundenen Einrichtung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040104.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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