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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art11 Abs1 Z7Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Land Oberösterreich und dem Bund betreffend Zuständigkeit zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G; kein Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes infolge rechtmäßiger Inanspruchnahme der Kompetenz durch die Oberösterreichische Landesregierung und den Umweltsenat als BerufungsbehördeRechtssatz
"Sache" iSd Art138 Abs1 litc B-VG ist im vorliegenden Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist (§3 Abs6 UVP-G). Aus §39 Abs1 und §40 UVP-G sowie §5 des BG über den Umweltsenat folgt, daß sowohl die Landesregierung zuständig war, gemäß §3 Abs6 UVP-G festzustellen, ob für das gegenständliche Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, als auch der Umweltsenat zuständig war, über die Berufung gegen diesen Feststellungsbescheid zu entscheiden. Die Oberösterreichische Landesregierung verkennt, daß es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, im Kompetenzfeststellungsverfahren über die Anwendung des zweiten Abschnittes des UVP-G auf das Vorhaben zu entscheiden.
Beide Behörden haben ihre Kompetenz zu Recht in Anspruch genommen. Das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes nach Art138 Abs1 litc B-VG ist demnach schon begrifflich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Kompetenz Bund - Länder UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI1.1996Dokumentnummer
JFR_10039076_96K00I01_01