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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Rechtssatz
Aus § 34 AVG ergibt sich weder, daß eine Ordnungsstrafe nur als Sofortmaßnahme verhängt werden dürfe, noch, daß gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls das Recht einer Berufung eingeräumt werden müsse.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040191.X03Im RIS seit
20.11.2000