RS Vwgh 1997/10/28 96/04/0191

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 34 AVG ergibt sich weder, daß eine Ordnungsstrafe nur als Sofortmaßnahme verhängt werden dürfe, noch, daß gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe jedenfalls das Recht einer Berufung eingeräumt werden müsse.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040191.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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