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L70704 Theater Veranstaltung OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Anrainer erwirbt Nachbarrechte grundsätzlich nur aus generellen Normen, nicht aber auch aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden), es sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. So hat der Nachbar als Partei des Verfahrens auch das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dieses Recht kann auch der Nachbar geltend machen. Allerdings ist dabei maßgeblich, daß es sich um eine Angelegenheit handelt, die zugunsten des Anrainers entschieden wurde. Dies könnte unter Umständen auch durch eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid geschehen sein (hier: im älteren Baubewilligungsbescheid war jedoch die Auflage weder Ausfluß eines Rechtes, das der nun bf Nachbar im damligen Verfahren geltend gemacht hatte, noch war eine Einfriedung bzw ein Zaun Gegenstand des damaligen Bewilligungsansuchens, während dies für das beschwerdegegenständliche Ansuchen zutrifft).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009