RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0118

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §14 Abs1;
LStG OÖ 1991 §20;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Die dem Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren kommt nur insoweit zu, als durch das zu bewilligende Projekt der Anschluß einer Verkehrsfläche oder Grundstückszufahrt an die vom Bauvorhaben umfaßte Verkehrsfläche berührt wird. Ein Kausalzusammenhang zwischen den bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten und den negativen Auswirkungen begründet keine Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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