Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die dem Grundeigentümer eingeräumte Parteistellung im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren kommt nur insoweit zu, als durch das zu bewilligende Projekt der Anschluß einer Verkehrsfläche oder Grundstückszufahrt an die vom Bauvorhaben umfaßte Verkehrsfläche berührt wird. Ein Kausalzusammenhang zwischen den bewilligungspflichtigen Umbauarbeiten und den negativen Auswirkungen begründet keine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050118.X02Im RIS seit
20.11.2000