RS Vwgh 1997/10/28 97/08/0447

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §58 Abs2;
ASVG §67 Abs10;

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für eine Haftung von Vertretern iSd § 67 Abs 10 ASVG ist, daß nichtentrichtete und uneinbringliche Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Beitragsschuldner vorhanden sind, wobei Beitragsschuldner iSd § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber jener Dienstnehmer ist, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080447.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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