RS Vwgh 1997/10/28 95/04/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/18 95/04/0220 1

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu (Hinweis E 21.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Einem bloß allgemein auf Einwirkungen auf die Nachbarschaft - selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die "weitergehenden Beeinträchtigungen und gesundheitlichen Schäden" bezögen sich auf "Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen" - gerichteten Vorbringen kommt eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu, weil sie eine Konkretisierung insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte (Hinweis B 19.10.1993, 92/04/0237) als Voraussetzung für eine PERSÖNLICHE Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040151.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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