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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §243;Rechtssatz
Im Rahmen der "Sache" (hier Jahresausgleich) besteht keine "Teilrechtskraft" eines angefochtenen Bescheides bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile. Es war daher nicht rechtswidrig, daß die Berufungsbehörde die Richtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch über die beantragten Änderungen hinaus geprüft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140087.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008