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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wird über einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG - sei es von der zuständigen oder unzuständigen - Behörde rechtskräftig entschieden, so bedeutet dies, daß kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist. Das über den Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid beendet. Der Devolutionsantrag der Partei wurde demnach zu einem Zeitpunkt gestellt, als kein Antrag der Partei bei der Behörde offen war; das gemeindebehördliche Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages lag daher kein Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG vor, welcher Voraussetzung für die weiteren, im § 73 Abs 2 AVG genannten Tatbestandsvoraussetzungen hätte sein können.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050196.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017