RS Vwgh 1997/10/28 97/05/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Wird über einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG - sei es von der zuständigen oder unzuständigen - Behörde rechtskräftig entschieden, so bedeutet dies, daß kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist. Das über den Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid beendet. Der Devolutionsantrag der Partei wurde demnach zu einem Zeitpunkt gestellt, als kein Antrag der Partei bei der Behörde offen war; das gemeindebehördliche Verfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages lag daher kein Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG vor, welcher Voraussetzung für die weiteren, im § 73 Abs 2 AVG genannten Tatbestandsvoraussetzungen hätte sein können.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050196.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten