RS Vwgh 1997/10/29 95/09/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §8;
B-VG Art130 Abs2;
KOVG 1957 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0048 1

Stammrechtssatz

Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß § 86 Abs 1 KOVG anzuwendenden § 8 AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (Hinweis E VS 21.4.1982, 1647/78, VwSlg 10709 A/1982).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090217.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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