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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0048 1Stammrechtssatz
Die Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 76 KOVG steht im Ermessen der Behörde. Wer die Gewährung eines Ausgleiches wegen besonderer Härte geltend macht, ist Partei im Sinne des gemäß § 86 Abs 1 KOVG anzuwendenden § 8 AVG. Die Gewährung eines Ausgleiches gemäß § 76 KOVG setzt zunächst voraus, daß "sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben". Erst dann kann die Behörde von dem ihr in dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen einen positiven Gebrauch machen (Hinweis E VS 21.4.1982, 1647/78, VwSlg 10709 A/1982).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete KriegsopferversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090217.X01Im RIS seit
07.06.2001