RS Vwgh 1997/10/29 96/09/0378

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs7;

Rechtssatz

Es existiert keine Norm, welche eine Unterbrechung der Verhandlung aus anderen Gründen als zur Beratung einer Kammer (hier: Verhandlung vor Einzelmitglied des UVS) untersagt. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, eine kurzfristige Unterbrechung (zum Unterschied von der Vertagung einer Verhandlung) zB zur Erfüllung elementarer Lebensbedürfnisse (Nahrungsaufnahme etc) zu verbieten. Die Rechtsgültigkeit der Verkündung einer Berufungsentscheidung hängt daher ausschließlich davon ab, daß die in der Verhandlung anwesenden Verfahrensparteien vom Zeitpunkt der Fortsetzung Kenntnis erlangen. Der Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Bescheidverkündigung ist nicht anders zu werten, als wenn sich eine anwesende Verfahrenspartei vorzeitig entfernt hat oder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. In einem solchen Fall bestimmt § 51 f Abs 2 VStG, daß dies die Fällung des Erkenntnisses nicht hindert (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0168, E 23.4.1994, 93/09/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090378.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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