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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Es existiert keine Norm, welche eine Unterbrechung der Verhandlung aus anderen Gründen als zur Beratung einer Kammer (hier: Verhandlung vor Einzelmitglied des UVS) untersagt. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, eine kurzfristige Unterbrechung (zum Unterschied von der Vertagung einer Verhandlung) zB zur Erfüllung elementarer Lebensbedürfnisse (Nahrungsaufnahme etc) zu verbieten. Die Rechtsgültigkeit der Verkündung einer Berufungsentscheidung hängt daher ausschließlich davon ab, daß die in der Verhandlung anwesenden Verfahrensparteien vom Zeitpunkt der Fortsetzung Kenntnis erlangen. Der Verzicht auf die Teilnahme an der mündlichen Bescheidverkündigung ist nicht anders zu werten, als wenn sich eine anwesende Verfahrenspartei vorzeitig entfernt hat oder trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. In einem solchen Fall bestimmt § 51 f Abs 2 VStG, daß dies die Fällung des Erkenntnisses nicht hindert (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0168, E 23.4.1994, 93/09/0311).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996090378.X02Im RIS seit
20.11.2000