RS Vfgh 1996/9/24 V102/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Wr Landesregierung über die Artder zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom 30.11.95

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Begünstigung des 10-minütigen gebührenfreien Parkens in Kurzparkzonen mangels rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs3 und des §4, §2 Abs3, §3 sowie der Anlage 2 zu der Verordnung der Wr LReg über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen vom 30.11.95, LGBl für Wien Nr 74/1995.

Durch die in der Verordnung angeordnete Begünstigung des zehnminütigen gebührenfreien Abstellens eines KFZ in Kurzparkzonen wird von vornherein kein Eingriff bewirkt: dadurch daß jedermann durch die angefochtene Verordnung nunmehr in eingeschränktem Ausmaß (gebührenfreies Parken durch 10 Minuten) eine Berechtigung erhält, die der Antragsteller in größerem Umfang schon vorher erworben hatte (als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung nach §45 Abs4 StVO 1960), wird er in seinen Rechten nicht betroffen.

Entscheidungstexte

  • V 102/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 V 102/96

Schlagworte

Parkometerabgabe, Kurzparkzone, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V102.1996

Dokumentnummer

JFR_10039076_96V00102_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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